Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Mittelverwendung
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Kassenprüfung
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
§ 11 Wahl des Vorstandes
§ 12 Vorstandssitzungen
§ 13 Mitgliederversammlung
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "EURIENT e.V, Verein für transmediterranen Kulturdialog".
Er hat seinen Sitz in Leipzig.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein stellt sich die Begegnung und den Dialog der Kulturen zwischen den Ländern und Menschen der arabischen Welt und Europas zur Aufgabe. Er leistet damit einen aktiven Beitrag zur Förderung der Bildung, des euro-mediterranen Kulturaustausches, zum beiderseitigen Verständnis der orientalischen und europäischen Kulturen und zur Völkerverständigung.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Zur Erreichung seiner Ziele übernimmt „EURIENT e.V.“ insbesondere folgende Tätigkeiten:
- Kulturelle und landeskundliche Veranstaltungen (insbesondere Podiumsdiskussionen, Vortragsveranstaltungen, Filmvorführungen, Musikdarbietungen, Lesungen pp.).
- Durchführung von Seminaren und Konferenzen mit kulturellen Multiplikatoren.
- Durchführung von Austauschprogrammen und Seminaren für Schüler, Studenten, Akademiker und Kulturschaffende.
- Durchführung von Seminaren im Bereich des interkulturellen Konfliktmanagements und der interkulturellen Kompetenz.
- sowie alle ihm zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über einen schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem oder der AntragstellerIn die Gründe mitzuteilen.
Der Beitritt als Fördermitglied ohne Stimmrecht ist möglich.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der awesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern und Fördermitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
Vorstandsorgane sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden/r, Kassenwart/in und Schriftführer/in. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an dritte Personen delegieren. Der Vorstand wird durch die Gründungsmitglieder in der Gründungsversammlung gewählt.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt eine/n KassenprüferIn für die Dauer von drei Jahren. Der/die KassenprüferIn hat in unregelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal im Jahr den baren und unbaren Geschäftsverkehr auf seine Übereinstimmung mit den satzungsgemäßen Zwecken zu überprüfen.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- die Einberufung der Mitgliederversammlung
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes und Buchführung
- Erstellung eines Jahresberichtes, Vorlage der Jahresprüfung
- Beschlußfassung über Aufnahmeanträge
- Gesetzliche Vertretung des Vereins nach außen.
§ 11 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit gewählt. Sollte keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang durch absolute Mehrheit gewählt worden sein, wird eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt, in der wiederum die absolute Mehrheit entscheidet. Eine Abberufung des Vorstandes bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 12 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden.
§ 13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Eine Person darf nur ein Mitglied vertreten. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung
- weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
Die Mitgliederversammlung kann neben dem Vorstand weitere Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird mit einer Frist von 4 Wochen vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der VersammlungsleiterIn und von dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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